AGBs
Kontakt-Adresse
Verein pro Synergia
Vogelsangstrasse 28
8307 Effretikon
Email: haurein@synergia-openair.ch
1. Allgemeine Bestimmungen
- Der Verein Pro Synergia wird im Folgenden als „Veranstalterin“ bezeichnet. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Festivalbesucher:innen, Standbetreiber:innen und übrige Vertragspartner:innen der Veranstalterin.
- Das Festival findet bei jeder Witterung im Freien statt, vorbehalten bleiben Absagen, Abbrüche oder Unterbrüche aufgrund extremer Witterungsbedingungen.
- Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
- Für Festivalbesucher:innen gelten die für die jeweilige Kategorie auf der Webseite der Veranstalterin publizierten Zugangszeiten. Für Standbetreiber:innen gelten die individuellen Vereinbarungen.
- Zelten auf dem abgesperrten Festivalgelände ist frühestens ab Freitag, 13.September 2024, ab 14.00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 30. Juni 2024, 18.00 Uhr erlaubt.
- Der Festivalbesuch ist erst ab 16 Jahren gestattet. Unter 16 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person gestattet.
- Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
- Das Mitbringen von Haustieren, Hausrat, Sperrgut, Glaswaren, Selfie- und GoPro-Sticks, Getränkedosen, Megafonen oder sonstigen lärmbelästigenden Geräten, Drohnen, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Gasflaschen und brennbaren Flüssigkeiten sowie Waffen, Beilen/Äxten oder grossen Messern sowie Dolchen ist verboten. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, den Weisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis aus dem Festivalgelände ohne Rückerstattung des Eintrittspreises. Für abgegebene Gegenstände wird nicht gehaftet.
- Die Mitnahmen aller Art von Getränken ist verboten. Unsere Barpreise sind human und auch durch den Getränkeverkauf wird dieses OpenAir erst ermöglicht. Selbstverständlich gibt es auf dem Gelände Trinkwasser, welches gratis zur Verfügung steht. Becher werden beim Eintritt verteilt.
- Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der/die Erwerber:in und Eintrittskarteninhaber:in und mit Zutritt zum Gelände der/die Festivalbesucher:in sowie der/die Standbetreiber:in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin. Für übrige Vertragspartner:innen der Veranstalterin bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen akzeptierten Vertragsbestandteil. Widersprechen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gehen letztere vor. Abweichende Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei sind nur verbindlich, soweit sie von der Veranstalterin ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden. Stillschweigern der Veranstalterin zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
2. Programm
2.1 Musikprogramm
- Die Veranstalterin hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen der Künstler:innen. Die Veranstalterin übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
- Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern. Es bestehen keine Ansprüche des Besuchers wegen Programmänderungen, insbesondere nicht wegen Absagen von Künstlern / Künstlergruppen.
2.2 Bild-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen, Verwendung von Drohnen
- Audio- und Videoaufnahmen der am Festival auftretenden Bands sind nicht erlaubt, das Fotografieren und Aufnehmen von Videos für den rein privaten Gebrauch ist jedoch grundsätzlich gestattet. Das Mitbringen von professionellen digitalen und analogen Spiegelreflexkameras und Kameras mit Wechselobjektiven sowie Filmkameras ist jedoch untersagt. Insbesondere ist auch der Einsatz von Drohnen untersagt.
- Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild-, Ton,- Film-, und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler:innen, von Besucher:innen oder Festivalinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt.
- Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
- Bei Missachtung dieser Verbote behält sich die Veranstalterin die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
- Den Besucher:innen ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen während des Festivals Videoaufnahmen des Festivalgeländes und des Eintrittsbereiches gemacht werden.
- Den Festivalbesucher:innen ist bewusst, dass die Festivalfotograf:innen und – filmer:innen zur Dokumentation des Festivals vom Publikum Aufnahmen machen, die von der Synergia über ihre Kanäle publiziert sowie kommerziell und ohne Entschädigung genutzt und verwertet werden können. Die Festivalbesucher:innen willigen diesbezüglich ein und verzichten auf die Geltendmachung diesbezüglicher Persönlichkeitsrechte und Entschädigungsansprüche ausdrücklich.
2.3 Lärmemissionen
- Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. An neuralgischen Orten vor der Bühne wird Gehörschutz abgegeben. Insbesondere werden solche in Bars zur Wegnahme aufgestellt.
- Die Veranstalterin lehnt jegliche Haftung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.
3. Zugang zum Festivalgelände
3.1 Sicherheit
- Das Sicherheitspersonal der Veranstalterin führt an sämtlichen offiziellen Eingängen und entlang des Festivalareals, während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen durch.
- Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
- Das Sicherheitspersonal führt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch.
- Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (ohne Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen.
- Weitere rechtliche Schritte behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor.
3.2 Eintritt
- Die Eintrittskarte muss an den offiziellen Kassen und Tauschstationen der Veranstalterin gegen ein Kontrollarmband getauscht werden.
- Jede Person, die das Festivalgelände betritt, muss das Kontrollarmband vor Betreten des Festivalgeländes verschlossen um das Handgelenk tragen.
- Beschädigte und nicht um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Veranstalterin und sind ungültig.
- Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das abgesperrte Festivalgelände, während der auf der Karte genannten Zeitdauer.
- Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden nicht ersetzt.
- Personen, welche sich ohne ordnungsgemäß befestigtes Armband auf dem Festivalgelände aufhalten, werden weggewiesen und verzeigt.
3.3 Rückerstattungsanspruch
In keinem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten.
3.4 Weiterverkauf von Eintrittskarten
- Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Die Veranstalterin führt entsprechende Kontrollen durch und kann für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Tickets sperren und für ungültig erklären. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten
- Die Veranstalterin empfiehlt dringend, Eintrittskarten nur über die von ihr auf ihrer Website offiziell bekannt gemachten Kanäle zu kaufen!
4. Abfall
- Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden.
- Die Festivalbesucher werden aufgefordert, die Abfälle auf Platz zu trennen.
- Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen Anweisungen zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse belastet.
5. Verkehr
5.1 Zufahrt zum Gelände
- Für Besucher gibt es keine Zufahrmöglichkeiten zum Gelände.
- Die Straße muss ständig frei bleiben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugbesitzers abgeschleppt.
5.2 Parking für Festivalbesucher:innen, Helfer:innen
- Parkieren auf dem Festivalgelände und in der Umgebung ist strengstens untersagt.
- Auf dem Gelände abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die/der Fahrzeughalter:in wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
- Das Parkieren von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Falsch parkierte Fahrzeuge werden auf Kosten des Besitzers abgeschleppt.
- Es sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
6. Haftung
- Die Veranstalterin schließt jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstalterin haftet insbesondere nicht für Körper- und Vermögensschäden, die Festivalbesuchern oder Standbetreibern von Dritten zugefügt werden. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
- Die Veranstalterin versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch die Veranstalterin.
- Die Veranstalterin kann für verloren gegangene oder gestohlene Sachen nicht haftbar gemacht werden. Fundsachen werden beim Infostand des Festivals deponiert und zwei Wochen nach dem Festival dem Fundbüro der Stadt Effretikon übergeben: 052 354 23 33.
7. Aufenthalte auf dem Festivalgelände / Camping
- Der Aufenthalt auf dem abgesperrten Festivalgelände ist frühestens ab Freitag, 13. September 2024, ab 14.00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 15. September 2024, 18.00 Uhr erlaubt.
- Campieren auf dem Festivalgelände ist möglich und gewährleistet, solange Platz vorhanden ist. Ein Anspruch auf einen Zeltplatz besteht nicht.
- Wohnmobile und Wohnwagen haben keine Zufahrt zum Festivalgelände.
- Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
- Das Übernachten auf dem Gelände von Sonntag auf Montag ist für Dritte generell untersagt.
8. Schadenersatz
- Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Veranstalterin, ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
- Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
9. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher:innen im Zusammenhang mit Covid-19 sowie andern Infektionskrankheiten
- Bei der Durchführung der Veranstaltung muss die Veranstalterin die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachten. Die Festivalbesucher:innen, Helfer:innen, Standbetreiber:innen verpflichten sich, sich an diese Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen zu halten und einen allfälligen Verhaltenskodex der Veranstalterin zu befolgen, welcher auch kurzfristig vor der Veranstaltung kommuniziert werden kann.
- Es wird darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Übertragung von Covid-19 oder einer anderen Infektionskrankheit in jeder Umgebung, in welcher Menschen zusammenkommen, besteht. Vor diesem Hintergrund behält sich die Veranstalterin vor, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. Insbesondere kann die Veranstalterin den Zutritt zum Festivalgelände von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
- Wahrheitsgemäße Angabe von Kontaktdaten für Contact-Tracing sowie das Vorweisen eines Identitätsausweises;
- Vorlage eines in der Schweiz anerkannten und gültigen Covid-Zertifikats; sowie
- Tragen einer Hygienemaske oder Einhalten anderer geeigneter Maßnahmen.
- Es ist Sache der Festivalbesucher:innen, Standbetreiber:innen und Helfer:innen sich über die geltenden Maßnahmen und Eintrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Veranstaltung zu informieren. Entsprechende Informationen werden auf der Website der Veranstalterin bekannt gegeben und laufend aktualisiert.
- Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zum Gelände ohne Rückerstattungspflicht zu verweigern, wenn eine Person eben aufgezählte Voraussetzungen nicht erfüllt, oder sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund des Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist, oder die Person typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. Fieber, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Husten, etc.) sowie wenn bei einer Person eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.
- Bei Nichtbeachtung der Maßnahmen ist die Veranstalterin berechtigt, die betreffenden Personen ohne Rückerstattungspflicht vom Festivalgelände zu verweisen.
- Der Zutritt zur Veranstaltung kann nur im Rahmen von behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt werden. Bei Erschöpfung dieser Kapazitäten behält sich die Veranstalterin eine Beschränkung des Zutritts vor, ohne dass ein Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung besteht.
10. Absage / Verschiebung / Unterbruch oder Abbruch
- Die Veranstaltung kann von der Veranstalterin bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt, abgebrochen oder unterbrochen werden.
- Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder unterbrochen, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, wie insbesondere höhere Gewalt (z.B. schwere Unwetter oder Umweltkatastrophen, Unruhen, Streiks, Krieg, Terrorismusgefahr, -warnung oder -akt, Epidemien oder Pandemien, behördliche Anordnungen oder Verbote, Tod, Krankheit oder Reisesperre eines/r Künstler:in), ist das Recht der Eintrittskartenerwerber:innen auf Rückerstattung des Kaufpreises der Eintrittskarte oder Umtausch für die nächste Ausgabe der Veranstaltung mit nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso werden sämtliche Ansprüche der Standbetreiber:innen oder anderen Vertragspartner:innen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, insbesondere wegen Schäden aus entgangenem Gewinn, Nutzungsverlusten, bereits getätigten Wareneinkäufen oder Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen im Hinblick auf die Veranstaltung.
- Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird die Veranstalterin darum bemüht sein, die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit.
- Im Falle einer Absage aufgrund der Covid-19-Pandemie oder einer Verschiebung kann eine Erstattung der Eintrittskarte (maximal 90 % des Nennwerts) nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage und allfällige Rücksendung des Tickets rechtzeitig bei der Veranstalterin eingehen. Rechtzeitig erfolgen die Anfrage und Rücksendung innerhalb des Rückerstattungszeitraums von 60 Tagen, welcher im Anschluss an den verschobenen Termin durch die Veranstalterin in geeigneter Weise kommuniziert wird.
- Die Haftung für weitere Schäden wie insbesondere Reise- und Unterbringungskosten oder andere vergeblich getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung wird ausgeschlossen.
11. Zahlungskonditionen
- Die Veranstalterin hält sich generell an ein Zahlungsziel von 60 Tagen.
- Die Festivalbesucherin und Standbetreiberin hält sich generell an ein Zahlungsziel von 10 Tagen.
- Vorauszahlungen werden wie vertraglich vereinbart geleistet.
12. Schlussbestimmungen / Gerichtstand
- Änderungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
- Nebenabreden werden keine vorgenommen.
- Die Veranstalterin behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation aktiv widersprochen wird.
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller der Verein Pro Synergia betreffenden Verträge.
- Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezirksgericht Pfäffikon vereinbart.
- Effretikon liegt im Bezirk Pfäffikon, d.h., dass normalerweise das Bezirksgericht Pfäffikon für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Da, man die Festivalbesucher:innen als Konsument beschreiben könnte, wird empfohlen, sich an den ordentlichen Gerichtsstand zu halten, also das Bezirksgericht Pfäffikon. Natürlich ist eine Beschwerde am Bundesgericht vorbehalten. Schließlich sollte es bemerkt sein, dass das anwendbares Recht das schweizerisches Recht ist.
Bearbeitet am 06.06.2024